§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen queerz.one e.V. 
  2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mittel des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Gleiches gilt für ehrenamtlich während einer Veranstaltung tätige Mitglieder. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Näheres kann in einer Ordnung zur Aufwandsentschädigung durch den Vorstand geregelt werden. Er beschließt diese mit einfacher Mehrheit.

§ 3 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden. Dies bedeutet insbesondere die Interessen, Zusammenkünfte jeglicher Art und die Geselligkeit von Menschen zu fördern, welche von der Heteronormativität abweichen, insbesondere für solche Menschen, die sich als queer identifizieren.
  2. Folgende Aspekte schließt dieser Zweck ausdrücklich mit ein:
    1. die Identität und Selbstbestimmung zu fördern und zu unterstützen
    2. die mitmenschliche Solidarität und das soziale Bewusstsein zu fördern
    3. die Förderung kultureller und zwischenmenschlicher Beziehungen
    4. die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit aufzuklären, weit verbreitete Vorurteile abzubauen, sowie die punktuelle und strukturelle Diskriminierung aufgrund von tatsächlicher oder vermuteter sexueller oder geschlechtlicher Identität aufzuzeigen, zu überwinden sowie dieser vorzubeugen
    5. die Förderung der Bildung und Erziehung seiner Mitglieder sowie der Öffentlichkeit über die Gefahren durch sexuell übertragbare Krankheiten und den Schutz vor Ansteckung
    6. die Zusammenarbeit mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung auf lokaler und überregionaler Ebene anzustreben.
  3. Zum Erreichen des Vereinszwecks kann der Verein
    1. Publikationen herausgeben,
    2. eine Website betreiben, 
    3. informative und gesellige Veranstaltungen durchführen oder sich an solchen beteiligen,
    4. sowie bei Organisationen und Verbänden, die ähnliche Ziele teilen, Mitglied werden,
    5. Die Zusammenarbeit mit bestehenden Strukturen, wie z.B. den jeweils zuständigen Behörden, Institutionen und Organisationen entwickeln, stärken und fördern,
    6. kulturelle, akademische, informative sowie gesellige Veranstaltungen durchführen,
    7. geeignete Einrichtungen wie z.B. ein Clublokal als Schutzraum für queere Menschen betreiben,
    8. ein ggf. betriebenes Clublokal weiterentwickeln und in jeglicher Form unterhalten.
  4. Als ungeeignet zur Erreichung des Vereinszweckes gelten der Betrieb von Bordellen, Laufhäusern, Saunen, FKK- und Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen. Der Verein distanziert sich explizit von der Einrichtung, der Unterhaltung und der Teilhabe an Einrichtungen dieser Art.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt nicht, sofern Veranstaltungen durchgeführt werden, die zum Schutz der teilnehmenden Mitglieder besondere Anforderungen an die geschlechtliche Identität oder die geschlechtliche Orientierung erforderlich machen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit regelmäßig zu unterstützen.
  4. Um hierfür Anreize zu setzen darf die Beitragsordnung Mitgliedschaftsbeiträge bspw. nach Anzahl der zu leistenden Dienste ausdifferenzieren oder sonstige zur Mitarbeit anreizende Maßnahmen treffen, bspw. Entschädigungsleistungen für unterbliebene Mitarbeit festlegen.
  5. Der Verein kann in einer Ordnung eine Mitgliedschaft zur Probe regeln, um Anreize zu einer regulären Mitgliedschaft zu setzen. Diese muss zeitlich befristet sein, die Möglichkeit zur Verlängerung der Probezeit kann einmalig eingeräumt werden. Die Mitgliedschaft zur Probe kann in der Ausgestaltung der mit ihr verbundenen Verpflichtungen hinsichtlich der zu leistenden Dienste von der regulären Mitgliedschaft abweichen. Hierbei können auch Sanktionen, die zur sofortigen Beendigung der Probemitgliedschaft führen, ausgeführt werden.
  6. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, oder sofern rechtlich zulässig, in Textform beim Vorstand zu beantragen.
  7. Die Feststellung des Erwerbs der Mitgliedschaft obliegt dem Vorstand, der hierüber zusammen mit der Aufnahme in den Verein nach freiem Ermessen entscheidet. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller oder der Mitgliederversammlung nicht begründen. Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt der Feststellung durch den Vorstand.
  8. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
  9. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Diese sind auf Lebenszeit von sämtlichen Mitgliedsbeiträgen freizustellen. Näheres kann in der Beitrags- oder einer Ordnung zur Ehrenmitgliedschaft bestimmt werden.
  10. Der Vorstand kann abweichend von Punkt (3) bis (9) die Möglichkeit zur Teilnahme an einzelnen Vereinsveranstaltungen in Form einer Tagesmitgliedschaft regeln.
  11. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Tod des Mitgliedes, Ablauf der zeitlichen Befristung der Mitgliedschaft oder durch die Auflösung des Vereins. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet zudem mit Verlust Ihrer Rechtsfähigkeit. 
  12. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt tritt dann mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  13. Der Ausschluss bzw. die Streichung der Mitgliedschaft oder der Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand kann erfolgen:
    1. wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Tun oder Unterlassen das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt wird oder anderen Mitgliedern durch Tun oder Unterlassen sonstiger Schaden zugefügt wurde oder dieses droht.
    2. wenn das Mitglied durch politische, sonstige öffentliche oder im Vereinsrahmen getätigten Äußerungen im Konflikt mit den Zielen des Vereins steht. Dies gilt insbesondere bei Äußerungen die als rassistisch, sexistisch, homo-, trans- oder queerphob zu werten sind. Gleiches gilt bei Meinungsäußerungen die als demokratiefeindlich oder gegen den Rechtstaat gerichtet anzusehen sind.
    3. wenn ein Mitglied durch sein Verhalten nachhaltig den Vereinsfrieden stört.
    4. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Anmahnung mit der Bezahlung von mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.
  14. Gegen diesen Beschluss ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulässigkeit des Antrags. 
  15. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf ausstehenden Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr erhoben. 
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, dessen Turnus, sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie beschließt dazu eine Beitragsordnung. 
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt. Diese kann nach einem Jahr zurückerstattet werden, sofern das Mitglied das Vereinsleben durch seine Mitarbeit regelmäßig unterstützt. Näheres regelt die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags der Probemitgliedschaft wird ebenfalls in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Beiräte.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens oder sonstiger Medien  beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl zweier Kassenprüfer die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
    • Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Grundstücks-, Miet- und Pachtangelegenheiten sowie sonstige Dauerschuldverhältnisse sofern diese einen Betrag von 8000 € p.a. übersteigen.
    • Beschlussfassungen über die Beitragsordnung
    • Beschlussfassungen über sonstige in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Die Benachrichtigung kann auch per E-Mail oder in sonstiger Textform erfolgen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens ¼ der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
  6. Die vorläufigen Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung ändern oder ergänzen.
  7. Von der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode oder die Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind.
  8. Reguläre Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand in Textform einzureichen.
  9. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  11. Jedes Mitglied hat gleiches Antrags-, Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, sofern die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bereits seit mehr als 120 Tagen besteht. Mitglieder, deren Mitgliedschaft unter 120 Tagen besteht, besitzen lediglich ein Anwesenheitsrecht.
  12. Zur Ausübung des eigenen Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein bevollmächtigtes Mitglied kann, neben dem eigenen, höchstens ein anderes Stimmrecht vertreten. Die Bevollmächtigung gilt nur für die jeweilige, eine Mitgliederversammlung: Sie ist zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter unaufgefordert anzuzeigen und nachzuweisen.
  13. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  14. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben, wenn nicht mindestens zehn Prozent der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftliche (geheime) Abstimmung verlangen. Wahlen erfolgen geheim. Eine Änderung des Wahlmodus kann unter der Maßgabe des §8 Satz 10 erfolgen.
  15. Beschlüsse über Satzungsänderung sowie Auflösung des Vereins werden mit ¾ der anwesenden Stimmen gefasst.
  16. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll kann angefordert werden.

§ 8 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens folgenden Personen: 
    • Dem 1. Vorsitzenden
    • Dem 2. Vorsitzenden
    • Dem Schatzmeister
  2. Weitere Vorstände können von der Mitgliederversammlung bei Bedarf bestellt werden. 
  3. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. 
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende sein muss. 
  5. Einzelpersonen des Vorstandes sind nach § 181 BGB nicht berechtigt, mit sich selbst Geschäfte zu machen. Sollte ein Vorstandsmitglied davon betroffen sein, so darf dieser nicht an einer Vorstandsabstimmung teilnehmen, sich jedoch dazu äußern. Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss einzelne Personen des Vorstandes beauftragen, themenbezogen Geschäfte für den Verein zu tätigen. 
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben; diese muss der nächsten turnusgemäßen Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorgelegt werden, findet aber unmittelbar Anwendung. 
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
  8. Für die Durchführung der Wahl des Vorstands ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu benennen; dieser darf nicht für ein Amt zur Verfügung stehen. Diesem können bei Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu drei Wahlhelfer zur Seite gestellt werden. 
  9. Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten in einem getrennten Wahlgang. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 
  10. Änderungen im Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung auf Antrag, in jedem Fall nur einstimmig beschlossen werden.  
  11. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 
  12. Ergänzungen des Vorstandes sind durch einstimmigen Beschluss des Vorstands für die restliche Amtszeit außerhalb der in (1) benannten Vorstandsämter zulässig. 
  13. Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden.

  § 9 Beratungen und Beschlussfassung des Vorstands 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in nicht-öffentlichen Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
  3. Zusätzlich gilt, dass bei Vorstandssitzungen, in denen Entscheidungen nicht nur geringer finanzieller Tragweite getroffen werden sollen, der Schatzmeister anwesend sein muss. 
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2.Vorsitzenden. 
  5. Beschlüsse sind im Wortlaut in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister zu unterschreiben. 
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären und über dieses Vorgehen vorab Einvernehmlichkeit herrscht. 
  7. Vorstandssitzungen können auch in Form von nicht-öffentlichen Videokonferenzen durchgeführt werden. 

§ 10 Beiräte 

  1. Beiräte werden auf Beschluss des Vorstands gebildet. Sie werden durch den Vorstand mit einer möglichst konkreten Zweck-, Themen-, oder Veranstaltungsbestimmung versehen. 
  2. Beiräte bestehen nach ihrer Errichtung in der Regel bis zur nächsten turnusgemäßen Mitgliederversammlung. Sie können jedoch durch den Vorstand mit einstimmigem Votum jederzeit aufgelöst werden. 
  3. Beiräte unterliegen gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand einer Berichtspflicht. 
  4. Beiräte bestehen aus mindestens drei Personen, sie wählen einen Vorsitzenden nebst Stellvertretung aus ihrer Mitte. Dem Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall seiner Stellvertretung obliegt die ordnungsgemäße Erfüllung der durch den Vorstand erteilten Bestimmung. 
  5. Vorstände können Teil eines Beirats sein, in jedem Fall ist jedoch die Mehrheit der Mitglieder eines Beirats aus Mitgliedern des Vereins zu berufen, die nicht dem Vorstand angehören. 
  6. Werden auf einer Vorstandssitzung Themen behandelt, die die Bestimmung des Beirats betreffen, so ist der Beirat beizuladen und erhält vollständiges Antrags- und Rederecht. 
  7. Beiräte können als empfehlende oder beschließende Beiräte gebildet werden. 
  8. Empfehlende Beiräte tragen ihre Empfehlungen im Rahmen von Vorstandssitzungen vor. Der Vorstand hat die ausgesprochenen Empfehlungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen, bei Abweichungen muss er diese begründen. 
  9. Beschließende Beiräte tragen ihre Beschlüsse im Rahmen von Vorstandssitzungen vor. Der Vorstand muss die Beschlüsse im Rahmen seiner Tätigkeit berücksichtigen, kann diese allerdings durch einstimmiges Votum für nichtig erklären.  Wird der Beschluss durch den Vorstand nur mit einfacher Mehrheit zurückgewiesen, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser den Beschluss des Beirats zur Entscheidung vorzulegen.  

§ 11 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins 

  1. Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. 
  2. Eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  4. Beim Auflösen des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Aidshilfe Stuttgart e.V.. Vor der Übertragung des Vermögens ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.

In der derzeit gültigen, von der Gründungsversammlung verabschiedeten Fassung vom 24.3.2024, Gliederungselemente können in der für das Web formatierten Fassung abweichen.