Die Beitragsordnung regelt gemäß §5 der Vereinssatzung von queerz.one e.V. die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung der Beiträge und der Aufnahmegebühr an den Verein. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um Mindestbeiträge. Der queerz.one e.V. ist zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben darauf angewiesen, dass seine Mitglieder ihre Beiträge vollständig und pünktlich entrichten. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung des queerz.one e.V. am 24.3.2024 diese Beitragssatzung beschlossen.

Sie wird nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durch Aushang im Vereinslokal bekannt gemacht und tritt damit in Kraft. Mitglieder, die nach Inkrafttreten der Beitragsordnung dem Verein beitreten, wird die Beitragsordnung mit der Beitrittserklärung ausgehändigt. Sie ist damit auch für diese Mitglieder verbindlich.

Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr

Die Beiträge werden in Anlage 1 als Jahresbeiträge aufgeführt. Die Aufnahmegebühr wird in Anlage 1 festgelegt.

Beitrag für die Probemitgliedschaft

Der Beitrag zur Probemitgliedschaft entspricht der Aufnahmegebühr und ersetzt diese, wenn die Probemitgliedschaft in eine Regelmitgliedschaft übergeht.

Sozialklausel

Bei sozialen Härtefällen kann eine Beitragsänderung zur regulären Mitgliedschaft bezüglich der Höhe und/oder der Zahlungsmodalitäten beantragt werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. 

Bei Nachweis der Schüler- / Studenten- / Auszubildenden-Eigenschaft ist der Antrag zu bewilligen, sofern kein triftiger Grund dem entgegensteht. Der Jahresbeitrag ist zu halbieren, von einer Aufnahmegebühr ist abzusehen.

Zahlungsweise

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 1.1. bis 31.12. im Voraus erhoben.
  2. Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen.
  3. Die Beiträge sind bis 10. Januar des Jahres fällig.
  4. Die Beiträge sind vom Mitglied per Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten, bar zu bezahlen oder per Lastschriftverfahren vom Schatzmeister einzuziehen.
  5. Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden muss. Bei verspäteter Beitragszahlung werden Mahngebühren erhoben, die sich aus der Anlage 1 ergeben.
  6. Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind dafür verantwortlich, dass das angegebene Konto bei Einzug der Beiträge die entsprechende Deckung aufweist. Kommt es zu Rückbelastungen, werden die hierbei entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr, die sich aus Anlage 1 ergibt, erhoben.
  7. Die Mitglieder haben dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Vorstand zu richten. Sollten dem Verein durch verspätet oder nicht mitgeteilte Änderungen Kosten entstehen, werden diese dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  8. Der Mitgliedsbeitrag deckt keine Kosten (z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder usw.) für Sonderveranstaltungen des Vereins ab.

Vereinseintritt

Bei Eintritt während des Jahres ist abweichend zu oben ausgeführten Regelungen der folgende Beitrag zu entrichten:

  • Bei Eintritt bis 30.10. des Jahres ist der volle Beitrag fällig.
  • Bei Eintritt nach dem 1.11. ist das laufende Jahr beitragsfrei.

Angebote für Nichtmitglieder

Teilnahme an zeitlich begrenzten Angeboten und Veranstaltungen sind auch Nichtmitgliedern möglich. Hierfür wird ein Beitrag für eine Tagesmitgliedschaft vom Vorstand festgelegt. Sie richtet sich u. a. nach Dauer, Aufwand, Versicherungsprämie usw. und ist vor Beginn, spätestens jedoch bei Beginn der Veranstaltung zu begleichen.

Mitarbeitspflicht

Nach §4 Satz 2 der Satzung von queerz.one hat jedes Mitglied die Pflicht das Vereinsleben durch seine Mitarbeit regelmäßig zu unterstützen. Daher gilt:

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, vierzig Arbeitsstunden pro Jahr für den Verein zu leisten. Hierbei wird die ehrenamtliche Mitarbeit während einer Veranstaltung und deren Vorbereitung pauschal, als Schicht, mit acht Stunden verrechnet. Nach Absprache mit dem Vorstand sind auch halbe Schichten im Umfang von vier Stunden möglich.
  2. Auf schriftlichen Antrag zu Händen des Vorstands kann ein Mitglied auf Grund körperlicher oder psychischer Einschränkungen zeitweise oder dauerhaft von den Verpflichtungen nach a) befreit werden. Diese Befreiung endet spätestens mit dem Entfallen der sie begründenden Einschränkungen.
  3. Hat sich ein Mitglied zur Mitarbeit bei einer Veranstaltung verpflichtet und fehlt unentschuldigt oder ist 1,5 Stunden vor Veranstaltungsbeginn nicht anwesend, so erhöht sich seine Arbeitsverpflichtung pauschal um acht Stunden. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand einstimmig beschließen. Dieser Beschluss ist im Rahmen einer Vorstandssitzung zu treffen und zu protokollieren. 
  4. Mitglieder haben ebenfalls die Möglichkeit ihrer Verpflichtung durch Sachleistungen z.B. Kuchen, Salaten etc. nachzukommen. Hierfür legt der Vorstand im Einzelfall eine zu verrechnende Stundenzahl fest.
  5. Für Ehrenmitglieder sowie Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, besteht keine Mitarbeitspflicht. Gleiches gilt für im Vorstand tätige Mitglieder und Fördermitglieder.
  6. Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, so ist eine Entschädigung pro nicht abgeleisteter Stunde an den Verein zu entrichten. Die Höhe dieser Entschädigung wird in Anlage 1 festgelegt.
  7. Den Nachweis über die geleisteten Stunden hat jedes Mitglied eigenverantwortlich zu erbringen. Der Nachweis ist nur in Schriftform gültig und bis zum 31.Dezember des laufenden Jahres dem Vorstand vorzulegen. Wird kein geeigneter Nachweis vorgelegt, so werden durch Vorstandsbeschluss bis zu vierzig nicht erbrachte Arbeitsstunden angesetzt.
  8. Die Entschädigung ist zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres fällig. haben. Bei verspäteter Zahlung werden Mahngebühren erhoben, die sich aus der Anlage 1 ergeben.
  9. Wird die Entschädigung trotz Mahnung nicht beglichen, erfolgt ein Ausschluss aus dem Verein nach §4 Satz 11 der Satzung.
  10. Hat ein Mitglied im ersten Jahr seiner Mitgliedschaft seine Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt oder übertroffen, so wird ihm auf formlosen schriftlichen Antrag zu Händen des Vorstands seine Aufnahmegebühr im folgenden Jahr zurückerstattet. 

Sonstiges

Anteilig bezahlte Jahresbeiträge werden bei Austritt aus dem Verein nicht erstattet.

Anlage 1: Beiträge und Gebühren

Jahresbeitag

  • Der Jahresbeitrag beträgt 120 € für natürliche Personen.
  • Der Jahresbeitrag beträgt 120 € für juristische Personen.
  • Der Jahresbeitrag beträgt 240 € für Fördermitglieder.

Entschädigung für nicht abgeleistete Arbeitsstunden

  • pro nicht geleistete Arbeitsstunde 5,00 €

Sonstige Gebühren

  • Die Mahngebühr beträgt 10 € für die erste Mahnung, 15 € für die zweite und alle folgenden Mahnungen.
  • Die Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften beträgt 15 €.
  • Die Aufnahmegebühr beträgt 40 €.